Löschung von Betreibungen
- Die Forderung muss komplett beglichen sein (inklusive allfälliger Kosten und Zinsen).
- Der Schuldner bzw. die Schuldnerin weist mit einem aktuellen Betreibungsauszug nach, dass die zu löschende Betreibung die einzige im Betreibungsregister eingetragenen Betreibung ist.
- Sämtliche Steuern aus früheren Jahren und mindestens die 1. Teilzahlung der provisorischen Steuern des laufenden Jahres müssen bezahlt sein.
Auf Antrag des Schuldners bzw. der Schuldnerin wird eine Löschungsermächtigung ausgestellt, wenn die oben erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
Die Löschung der Betreibung mit der Löschungsermächtigung ist durch den Schuldner bzw. die Schuldnerin selbst beim zuständigen Betreibungsamt vorzunehmen. Allfällige Kosten für die Löschung sind vom Schuldner bzw. der Schuldnerin direkt dem Betreibungsamtes zu bezahlen.
Diese Weisung gilt ab 1. Juni 2024 ersetzt die bisherige Weisung vom 16. März 2022.
Dällikon, 27. Juni 2024 GEMEINDERAT DÄLLIKON
Informationen
- Datum
- 23. Juli 2024
Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
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